AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen für Maschinen

I. Geltungsbereich, Form
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
haben keine Gültigkeit.
2. Bestellungen oder Reparaturaufträge sind für den Kunden bindend. Die Bestellung
kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder Ausführung des Kaufes
oder des Auftrages zustande.


II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Verkaufs- und Reparaturpreise zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung des Kaufpreises oder der
Reparaturkostenrechnung sofort nach Rechnungsgestellung ohne jeden Abzug
zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der
Bezahlung früherer Lieferungen und Leistungen nicht im Rückstand befindet.
3. Werden nach Vertragsschluss begründete Zweifel zur Kreditwürdigkeit des
Kunden bekannt, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheit
zu verlangen. Leistet der Kunde trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen
des Kunden nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit
oder verweigert der Kunde die Zahlung endgültig, so sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
4. Ist der Kunde Unternehmer, darf gegenüber Ansprüchen unseres Hauses ein
Zurückbehaltungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn der ihnen zugrunde
liegende Anspruch unbestritten ist oder aber rechtskräftig festgestellt ist oder
entscheidungsreif ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht
aus den §§ 369 bis 372 HGB. 

III. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Lieferfristen und Reparaturfristen gelten nur als annähernd vereinbart, es sei
denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben.
Die Lieferfrist und Reparaturfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung
eines schriftlichen Kaufvertrages/Reparaturvertrages oder mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch ausdrücklich nicht vor Beibringung der vom
Kunden zu beschaffenen Unterlagen und/oder Maschinenteilen.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
der gekauften/reparierten Maschine geht spätestens mit der Übergabe auf
den Kunden über. Beim Versendungskauf /Versendung der reparierten Maschine
geht jedoch die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Au51ieferung
der Maschine an den Spediteur, den Frachtführer oder d.er sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts/
des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme
steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3. Die Lieferungs-/Reparaturfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges
- angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskräften, insbesondere
von Streiks sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
der verkauften oder reparierten Maschine von erheblichem Einfluss sind und uns
kein Verschulden trifft.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich unsere Lieferung/Leistung aus anderen, vom Kunden zu
vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden
Schadens einschließlich unseren Mehraufwendungen z.B. für übliche Lagerkosten
und Standkosten zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und
unsere weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz, angemessene Entschädigung
und Kündigung bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Maschinenkaufvertrag und aus laufender Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften
Maschinen vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung
des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder /und die Maschinen aufgrund des Eigentumsvorbehalts
herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht
zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die
Maschine herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen,
wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern
und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Maschinen entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei wir als He_rs teller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Maschinen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Maschinen. Im Übrigen gilt für
das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Maschine oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in
Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur
Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten
Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit
vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gern. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden
zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Maschinen zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben.


V. Mängelgewährleistung und Mängelrüge
1. Wir leisten für den Kaufgegenstand/Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Für den Verbraucher gilt:
Die Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an einer gebrauchten Maschine
verjähren vorbehaltlich der Regelung in Ziffer IV. nach Ablauf von einem
Jahr.
3. Für Unternehmer gilt:
(a) Der Verkauf einer gebrauchten Maschine erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher
Haftung.
(b) Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an neu hergestellten Maschinen
verjähren vorbehaltlich der Regelungen· in Ziffer IV. nach Ablauf von einem
Jahr.
4. Für alle Kunden gilt:
(a) Der Kunde hat die empfangene Maschine unverzüglich auf Beschaffenheit.
und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er
binnen 4 Wochen ab Übergabe der Maschine durch schriftliche Anzeige an uns
zu rügen.
(b) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt§ 377 HGB.
(c) Bei Austausch der Maschine im Wege der Nacherfüllung haben wir für die
zurückgenommene Maschine gegen den Kunden einen Anspruch auf uneingeschränkte
Nutzungsentschädigung.

VI. Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
zwingend gehaftet wird, also insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
- wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Maschine
- bei besonderer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
In diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf typischerweise
eintretende Schäden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VII. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien unser Firmensitz.
Uns steht es frei, am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
2. Ist der Kunde nicht Kaufmann, so gelten für Erfüllungsort und Gerichtsstand
die gesetzlrchen Bestimmungen.
3. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des
internationalen Einheitsrechtes.


Neuenkirchen, den 01.07.2021